Vergünstigungen für kleine PV-Anlagen ab 2024
Vergütungssätze für eingespeisten Strom
Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) brachte hohe Einspeisevergütungen, den Wegfall von Steuern und weniger Bürokratie mit sich. Folgende Vergütungssätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Januar 2024 installiert worden sind:
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 13,0 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,9 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,9 Cent
Aber auch Besitzer:innen von Anlagen, die lediglich einen Teil des von ihren Anlagen produzierten Stroms einspeisen und den Rest selbst verwerten (Teileinspeisung), erhalten eine Vergütung:
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,2 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 7,1 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,8 Cent
Vergütungssätze ab Februar 2024
Bis zum 31. Januar 2024 wurde die Regel, dass die Vergütung für neu installierte Anlagen monatlich abgesenkt wird, ausgesetzt. Ab dem 1. Februar 2024 wird diese sogenannte „Degression“ wieder eingeführt, jedoch halbjährlich statt monatlich: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen sinkt von nun an halbjährlich um ein Prozent. Daraus ergeben sich für Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden, folgende Vergütungssätze:
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 12,9 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,8 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,8 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,1 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 7,0 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,7 Cent
Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. August 2024 in Betrieb genommen werden, fallen die Vergütungssätze demnach niedriger aus:
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 12,8 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,7 Cent
- Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,7 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,0 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 6,9 Cent
- Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,6 Cent
Mehrwertsteuer und Einkommensteuer entfallen
Besitzer:innen von Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kW, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien installiert sind, müssen keine Einkommensteuer mehr für Einnahmen zahlen, die sie durch das Einspeisen ins Netz erhalten. Bei Anlagen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt dies für Anlagen bis zu 15 kW. Diese Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022, kann also bereits für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.
Darüber hinaus entfällt seit Januar 2023 die Umsatzsteuer für den Verkauf und die Installation von Anlagen, und das unabhängig von deren Größe. Für Käufer:innen von Anlagen bedeutet das faktisch den Wegfall der Mehrwertsteuer: Die Anlagen werden entsprechend günstiger.
Mit welchen Kosten Sie darüber hinaus rechnen müssen, lesen Sie in dem Artikel „Rentiert sich die Investition in eine PV-Anlage?“
Installation außerhalb von Dächern möglich
Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW können künftig nicht mehr ausschließlich auf Dächern installiert werden, sondern auch auf Nebengebäuden, die nicht zum Wohnen benutzt werden – beispielsweise Garagen oder Carports. Auch das Aufstellen im Garten ist möglich. Dies kann allerdings nur vergütet werden, wenn die Besitzer:innen nachweisen können, dass sich das Hausdach nicht für eine Installation eignet.
Änderung für Balkonkraftwerke 2024
Bereits zu Beginn des Jahres 2024 wurden umfangreiche Änderungen für Balkonkraftwerke erwartet, die den Betrieb entbürokratisieren und attraktiver gestalten.
Dazu zählen beispielsweise:
- Erhöhung der Einspeiseleistung auf 800 Watt
- Eigenständige Inbetriebnahme (Schuko- statt Wieland-Steckdose)
- Vereinfachung der Anmeldung (online bei der Bundesnetzagentur)
- Installation ohne Genehmigung der Vermieter:innen
Aufgrund des Haushaltslochs, das infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 13. Dezember 2023 entstanden ist, bleibt jedoch abzuwarten, wann das Solarpaket I tatsächlich in Kraft tritt. Erste Teile wie etwa die Nachtkennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen wurden am 15. Dezember 2023 vom Bundestag verabschiedet. Mit weiteren Neuerungen ist frühestens am 22. März 2024 zu rechnen.
Mix aus Teileinspeisung und Volleinspeisung möglich
Dachflächen sollen besser ausgenutzt werden. Darum dürfen Anlagenbetreiber:innen nun auf einem Haus gleichzeitig eine Teileinspeisungsanlage und eine Volleinspeisungsanlage installieren. Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Anlagen über getrennte Messeinrichtungen verfügen.
Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung wird leichter
Anlagenbesitzer:innen können am Ende jedes Kalenderjahres neu entscheiden, ob sie im nächsten Jahr voll einspeisen oder ihren Strom teilweise selbst nutzen wollen. Von diesem „Flexi-Modell“ profitieren insbesondere Anlagenbesitzer:innen, die sich ein E-Auto oder einen Stromspeicher zulegen wollen.
Inbetriebnahme wird einfacher
Der Netzbetreiber muss nicht mehr persönlich bei der Inbetriebnahme einer neuen Anlage anwesend sein. Der Betrieb kann online angemeldet und genehmigt werden.
Die 70-Prozent-Regel entfällt
Vor der Novellierung des EEG durften Besitzer von PV-Anlagen maximal 70 Prozent der Nennleistung ihrer Anlagen ins Netz einspeisen. Dieser „Einspeisedeckel“ gilt für neue Anlagen bis 25 kW bereits seit dem 15. September 2022 nicht mehr. Seit Januar 2023 sind darüber hinaus auch Anlagen bis einschließlich 7 kW Nennleistung davon befreit: Sie können nun unbegrenzt viel Strom einspeisen. Besitzer von Bestandsanlagen mit einer Leistung zwischen 7 kW und 30 kW können der Kappungsregel ebenfalls entgehen, wenn sie einen Smart Meter einbauen lassen.
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