Ein Paar steht im Garten und hält ein Solarmodul in den Händen.
Aktuelle Regelungen

Die wichtigsten Steuertipps für PV-Anlagen

Wie man die eigene Photovoltaikanlage richtig versteuert, war lange Zeit sehr kompliziert. Heute ist der private Betrieb einer PV-Anlage in vielen Fällen steuerfrei – sofern Sie ein paar Dinge beachten.

Für Menschen, die der Umwelt sowie dem eigenen Geldbeutel etwas Gutes tun wollen, ist eine eigene Photovoltaikanlage die ideale Lösung. Einzig der hohe bürokratische Aufwand bei der steuerlichen Abrechnung hat in der Vergangenheit viele abgeschreckt. Dieser wurde in den letzten Jahren jedoch mithilfe von gezielten Gesetzesanpassungen besonders für private Besitzer:innen deutlich reduziert. Neben den neuen Regelungen für PV-Förderung  gibt es zudem neue Regelungen für die Steuern auf PV-Anlagen.

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgend aufgeführten steuerlichen Hinweise sind allgemeiner Art und erheben nicht den Anspruch vollumfänglich ihre konkrete Situation zu beurteilen. Eine steuerliche Beratung obliegt ausschließlich den Steuerberater:innen bzw. ggf. den Lohnsteuerhilfevereinen. Auch die Finanzverwaltung hat Informationsstellen zur Beantwortung steuerlicher Fragen der Bürger geschaffen.

Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Eine PV-Anlage muss grundsätzlich innerhalb des ersten Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden, sofern Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird und somit zu versteuernde Einnahmen erzielt werden. Für die Betreiber einkommensteuerbefreiter kleinerer PV-Anlagen mit umsatzsteuerlicher Kleinunternehmerregelung ist ab 2023 keine Registrierung beim Finanzamt mehr nötig.

Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Tisch und gucken gemeinsam auf ein Tablet
Besitzer:innen von PV-Anlagen, die Strom ins öffentliche Netz einspeisen, müssen diese spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme dem Finanzamt melden.

Zahle ich beim Kauf einer PV-Anlage Umsatzsteuer?

Seit dem 1.1.2023 gilt allgemein der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Installation von PV-Anlagen sowie von wesentlichen Komponenten wie beispielsweise einem Batteriespeicher. Damit entfällt im Regelfall die Umsatzsteuer von 19 Prozent für alle Anlagen, die nach dem genannten Datum in Betrieb genommen wurden. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Anlage auf oder in unmittelbarer Nähe (zum Beispiel auf der Garage oder dem Carport) des Einfamilienhauses installiert ist und eine Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) nicht übersteigt. Bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Obergrenze von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Wichtiger Hinweis: Wer seine PV-Anlage vor dem 1.1.2023 geplant, angeschafft und installiert hat, kann bei Verzicht auf die Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung die hierfür angefallene Vorsteuer (gezahlte Umsatzsteuer bei Erwerb) beim Finanzamt geltend machen.

Wann zahle ich auf meinen erzeugten Strom Umsatzsteuer?

Allgemein gilt: Speisen Sie mehr als zehn Prozent Ihres Stroms ins Stromnetz ein, gelten Sie steuerrechtlich als Unternehmer:in. Ergo sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Private Betreiber:innen, die eine PV-Anlage auf ihrem Eigenheim installiert haben, sind regelmäßig  Kleinunternehmer. Das entbindet Sie von der Umsatzsteuerpflicht, solange Sie unter einem jährlichen Bruttoumsatz von derzeit 22.000 Euro  liegen. Brauchen Sie keine Anmeldung vornehmen, so geht das Finanzamt automatisch von ihrer Kleinunternehmereigenschaft aus.

Was, wenn meine PV-Anlage vor 2023 installiert wurde?

Haben Sie Ihre PV-Anlage bereits vor 2023 in Betrieb genommen, wählen Sie regelmäßig die Regelbesteuerung. Das heißt, Sie holen sich die gezahlte Umsatzsteuer vom Kauf der PV-Anlage (Vorsteuer) vom Finanzamt zurück und zahlen dann Umsatzsteuer auf Ihren verkauften Strom sowie auf den Eigenverbrauch. Lassen Sie sich beraten, ob ein späterer Wechsel auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.

Blick auf ein Einfamilienhausdach, auf dem eine PV-Anlage installiert wurde
Auch Besitzer:innen von PV-Anlagen, die bereits vor 2023 in Betrieb genommen wurden, haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen.

Wann ist der Betrieb einer PV-Anlage einkommensteuerpflichtig?

Die Einkommensteuerpflicht gilt grundsätzlich für jede Person, die mit ihrer PV-Anlage Einnahmen generiert. Seit Januar 2023 gibt es jedoch Ausnahmen, bei denen für private Betreiber:innen auch die Einkommensteuer entfällt. Anders als bei der Umsatzsteuer gilt die Befreiung unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Sie greift unter anderem bei Einfamilienhäusern mit einer PV-Anlage von bis zu 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei maximal 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Gesamtleistung je Steuerpflichtigen liegt hierbei bei 100 kWp.

Zur Einordnung: Pro Jahr erzeugen PV-Anlagen je kWp-Leistung durchschnittlich 900 bis 1000 Kilowattstunden (kWh) Strom. Dabei werden pro Kilowatt-Peak etwa fünf bis sieben Quadratmeter Dachfläche beansprucht. Weitere Informationen zur optimalen Anlagengröße finden Sie im Artikel „Sonnenstrom selbst erzeugen: So finden Sie die richtige Größe für Ihre PV-Anlage“.

FAQ: Steuern für PV-Anlagen


Wie muss man eine PV-Anlage versteuern?

Vor dem 1.1.2023 wurden Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf PV-Anlagen erhoben. Im September 2022 hat die Regierung jedoch beschlossen, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für private PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung zu streichen. Die Einkommensteuerbefreiung gilt sogar rückwirkend für Gewinne aus dem Jahr 2022.



Kann man PV-Anlagen steuerlich absetzen?

Durch den Wegfall von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf PV-Anlagen können Kosten wie Anschaffung, Montage, Wartung und so weiter für kleine PV-Anlage unter 30 kWp Leistung nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Unternehmer:innen mit einer PV-Anlage über 30 kWp Leistung trifft jedoch nach wie vor die unbeschränkte Steuerpflicht. Alle Ausgaben, die sie für die Anschaffung oder den Betrieb ihrer Anlage tätigen, können sie somit steuerlich absetzen.



Wie bekomme ich die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für meine PV-Anlage zurück?

Seit der Einführung des Nullsteuersatzes am 1. Januar 2023 wird in Rechnungen für PV-Anlagen grundsätzlich keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich, sich die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.


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31. Juli 2023
Erneuerbare Energien
Solar
Ökostrom

Text: Philipp Stiens. Fotos: Getty Images (2), shutterstock.

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