Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?
Wir sind an Ihrer Seite!
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Eigentümer von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, bis zum 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt zu errichten (§10). Dies ist eine hervorragende Gelegenheit, bereits jetzt in Ihre Ladeinfrastruktur zu investieren und den Anforderungen gelassen entgegenzusehen.
Klare Vorgaben – das GEIG im Detail
Für Renovierungen von Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen oder für Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt das GEIG folgendes vor:
- Ausrüstung mit Ladeinfrastruktur: Mindestens ein Ladepunkt muss errichtet werden
- Vorrüstung mit Leitungsinfrastruktur für Neubau (Schutzrohre für Elektrokabel): Mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden
- Vorrüstung mit Leitungsinfrastruktur für Renovierung: Mindestens jeder fünfte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden
Neu ab 01.01.2025: Auch bei Bestandsgebäuden muss ab 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt errichtet sein
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- Neue Ladepunkt-Verpflichtung: Welche Anforderungen gelten ab 2025 für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?
- Ausnahmen und Erleichterungen: Inwiefern sind Unternehmen, die ihre Gebäude selbst nutzen, betroffen?
- Praxisnahe Umsetzungstipps: Wie können Sie die Installation von Ladeinfrastruktur effizient in Ihre Planung integrieren?
- Rechtliche Konsequenzen: Was droht bei Nichteinhaltung der Vorgaben?
Im Anschluss bleibt noch Zeit für Ihre Fragen – gehen wir es an!
EPBD-Verschärfung – da war noch was
Für Renovierungen und Neubauten von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen schreibt die Richtlinie folgendes vor:
- Ausrüstung mit Ladeinfrastruktur: Mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze muss errichtet werden. Bei neu gebauten Bürogebäuden muss sogar jeder zweite Stellplatz einen Ladepunkt vorweisen.
- Vorrüstung mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel): Alle restlichen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden
- Installation von Vorverkabelung: Jeder zweite Stellplatz muss alle Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um die Ausstattung von Ladepunkten zu ermöglichen, inklusive Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und Stromzähler
Auch bei Bestandsgebäuden muss jeder zweite Stellplatz mit Ladeinfrastruktur ausgestattet sein oder bis 01.01.2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze aufweisen. Außerdem muss ein effizientes und gleichzeitiges (z.B. durch ein Lastmanagement) und bidirektionales Nutzen der Ladepunkte realisiert werden.
Ausnahme bei Renovierungen gelten, wenn die Installationskosten mehr als 10% der gesamten Renovierungskosten betragen.