Wallbox für Mieter:innen: Ihre Rechte und Pflichten
Das sogenannte Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) soll die Elektromobilität in Deutschland weiter vorantreiben. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist das darin eingeräumte Recht für Mieter:innen auf eine private Ladestation. Damit Sie davon Gebrauch machen können, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Wer hat ein Anrecht auf die Installation einer Wallbox?
Laut dem 2020 in Kraft getretenen WEMoG haben Mieter:innen grundsätzlich ein Recht auf eine private Wallbox. Genauer gesagt: Für die baulichen Veränderungen, die zur Installation einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge notwendig sind, benötigen sie zwar die Erlaubnis ihrer Vermieter:innen – sie dürfen aber verlangen, dass ihnen diese Erlaubnis erteilt wird.
Handelt es sich bei der gemieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, deren Besitzer:in in einer Eigentümergemeinschaft organisiert ist, darf er oder sie von der Gemeinschaft ebenfalls verlangen, dass die Erlaubnis zur Errichtung von E-Ladeinfrastruktur erteilt wird.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter oder der Vermieterin nicht zugemutet werden können, andere Wohneigentümer:innen benachteiligen oder die Wohnanlage erheblich umgestalten würden, kann diese Erlaubnis verweigert werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht.
Muss ich als Mieter:in für die Wallbox bezahlen?
Wer die Kosten für Kauf und Installation der Wallbox übernimmt, ist nicht im Gesetz geregelt und unterliegt daher der Absprache zwischen Vermieter:in und Mieter:in. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem oder der Vermieter:in. Gut zu wissen: Übernehmen die Vermieter:innen die Kosten, kann dies zu einer Erhöhung der Miete führen, da die Wallbox den Wert des Gebäudes erhöht.
Haben auch andere Mieter:innen Interesse an einer Wallbox, kann es sinnvoll sein, ein gemeinschaftliches Gerät anzuschaffen und die Kosten zu teilen. Dann sollte allerdings klar geregelt sein, was beim Auszug einer Mietpartei geschieht (siehe Punkt weiter unten: „Darf ich die Wallbox beim Auszug mitnehmen?“).
Wie beantrage ich eine Wallbox bei meinen Vermieter:innen?
Den Antrag auf Zustimmung können Sie schriftlich, per E-Mail oder Brief, stellen. Fristen sind dabei grundsätzlich nicht einzuhalten. Möglicherweise muss allerdings ihr:e Vermieter:in das Anliegen in die Eigentümergemeinschaft einbringen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, sich über etwaige Fristen für die nächste Eigentümerversammlung zu informieren, weil sonst eventuell einige Monate vergehen, bis die Gemeinschaft wieder zusammentrifft.
Die Antragsstellung kann formlos erfolgen, sollte aber die folgenden Aspekte beinhalten:
- Die Information, dass die Wallbox von einer qualifizierten Fachkraft eingebaut wird, wodurch sichergestellt werden kann, dass bei der Installation alle nötigen Vorschriften eingehalten werden.
- Wenn feststeht, dass Sie die Kosten für die Installation selbst tragen werden, sollte zudem eine Formulierung enthalten sein, die besagt, dass Sie – beziehungsweise die Mietgemeinschaft – alle im Rahmen der Installation anfallenden Kosten sowie die laufenden Kosten selbst übernehmen.
Was ist, wenn ich in einer Eigentumswohnung lebe?
In vielen Fällen können Mieter:innen ihren Wunsch nach einer Ladebox direkt mit der Wohnungsbaugesellschaft beziehungsweise der Hausverwaltung abstimmen. Gehört Ihre Mietwohnung allerdings einer Privatperson, die in einer Eigentümergemeinschaft organisiert ist, muss diese Eigentümergemeinschaft den notwendigen baulichen Veränderungen ebenfalls zustimmen. Auch hier gilt: Der oder die Wohnungseigentümer:in hat gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Errichtung der Ladeinfrastruktur, sofern diese nicht aus wichtigen Gründen unzumutbar ist oder andere Mitglieder der Gemeinschaft unangemessen benachteiligt.
Möglicherweise kann die Ausstattung des Gebäudes mit Ladeinfrastruktur durch mehrere interessierte Wohnungseigentümer:innen erfolgen. In jedem Fall sollten Sie von vornherein abklären, wie der Ladestrom abgerechnet werden soll.
Wir regeln das für Sie: Damit Sie sich nicht um alles kümmern müssen, übernehmen wir die direkte Kommunikation mit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung. Sie reichen den Antrag bei der Hausverwaltung ein – wir erledigen den Rest!
Was kostet die Wallbox-Installation für Mieter:innen?
Die Gesamtkosten für die Installation hängen stark von den Gegebenheiten vor Ort ab, unter anderem davon, ob neue Stromleitungen verlegt werden müssen. Laut ADAC liegen die durchschnittlichen Installationspreise zwischen 1000 und 5200 Euro. Wallboxen selbst gibt es ab etwa 500 Euro, High-End-Geräte können bis zu 2000 Euro kosten.
Muss ich die Kosten für die Versicherung der Wallbox selbst tragen?
Handelt es sich um eine mobile Wallbox, ist diese über die Hausratversicherung der Wallbox-Eigentümerin oder des Wallbox-Eigentümers versichert. Ist sie fest an einer Wand installiert, greift die Wohngebäudeversicherung der Vermieter:innen im Schadensfall. Diese rechnen die Kosten über die Nebenkosten ab.
Darf ich mir als Mieter:in mein Wallbox-Modell frei aussuchen?
Welches Wallbox-Modell installiert wird, muss mit den Vermieter:innen abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, im Vorfeld Kostenvoranschläge einzuholen, die den Vermieter:innen vorgelegt werden und als Grundlage für die Entscheidung dienen können. So können Sie sich eine Wallbox aussuchen, die zu Ihrem Budget passt.
Welche Regeln muss man bei der Installation einer Wallbox beachten?
Wer sich eine Wallbox anschaffen möchte, muss neben der Erlaubnis seitens der Vermieter:innen noch weitere Aspekte berücksichtigen. Dazu gehört beispielsweise, den passenden Aufstellort für das Gerät zu finden. Die wichtigsten Schritte, die Sie bei der Anmeldung und Installation beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel „In fünf Schritten zur eigenen Wallbox“.
Darf ich die Wallbox beim Auszug mitnehmen?
Wenn Sie die Wallbox angeschafft haben, können Sie diese mitnehmen, wenn Sie ausziehen. In diesem Fall aber müssen Sie die Box vor dem Auszug fachgerecht abmontieren lassen. Das beinhaltet neben den sichtbaren Bauteilen auch unterirdisch verlaufende Kabel. Nutzen Sie die Wallbox gemeinschaftlich mit anderen Mieter:innen, bleibt sie in der Regel an Ort und Stelle und wird weiterhin von den anderen Parteien genutzt.
Haben die Vermieter:innen die Box angeschafft, bleibt sie in ihrem Eigentum. Fall Sie den Vermieter:innen eine Kaution für die Wallbox hinterlegt haben, erhalten Sie diese bei Auszug zurück.
Alternativ können Sie sich mit Ihren Vermieter:innen auf eine Überlassungszahlung einigen. In diesem Fall bekommen Sie eine vereinbarte Summe ausbezahlt, wenn Sie die Wallbox bei Auszug dalassen. Eine weitere Variante kann sein, mit den Nachmieter:innen eine Übernahme der Wallbox zu vereinbaren.
Wallbox für Mieter:innen: Wie wird der Ladestrom abgerechnet?
Die Berechnung des Ladestroms für Mieter:innen variiert je nach Anschlusssituation der Wallbox. Hierbei sind verschiedene Szenarien denkbar. In den meisten Fällen greift eine dieser beiden Varianten:
- Die Wallbox ist direkt über den Stromzähler der eigenen Wohnung angeschlossen und wird ausschließlich von der Mieterin oder dem Mieter verwendet. Die Abrechnung erfolgt über den normalen Haushaltsstromzähler zum üblichen Hausstromtarif oder einen speziellen, zumeist günstigeren Ladestromtarif für Wallboxen.
- Die Wallbox wird von mehreren Mieter:innen genutzt und ist an den Allgemeinstrom des Mehrparteienhauses angeschlossen: In dem Fall erfolgt die Abrechnung in der Regel über die Nebenkostenabrechnung. Hierfür muss die Wallbox über eine entsprechende Nutzerkennung verfügen (etwa per PIN oder RFID-Karte).
Wo lade ich mein Elektroauto, wenn ich keinen eigenen Stellplatz habe?
Voraussetzung dafür, dass Mieter:innen ihr gesetzlich verankertes Recht auf eine private Wallbox geltend machen können, ist ein geeigneter Installationsort, also ein zur Immobilie gehörender Stellplatz, etwa auf dem Außengelände oder in der Tiefgarage. Wird seitens der Vermieter:innen keine Stellfläche zur Verfügung gestellt, können die Mieter:innen auch keinen Anspruch auf bauliche Veränderung durchsetzen.
Mieter:innen, die nicht über einen eigenen Stellplatz verfügen, können sich über Möglichkeiten informieren, ihr E-Auto bei der Arbeit zu laden: Immer mehr Arbeitgeber:innen stellen ihrer Belegschaft entsprechende Ladeplätze zur Verfügung. Mehr dazu in unserem Artikel E-Auto einfach am Arbeitsplatz laden.
Zudem lohnt sich der Blick auf das öffentliche Ladenetz an ihrem Wohnort: Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur schreitet in vielen Kommunen massiv voran, sodass sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich immer mehr Ladepunkte zur Verfügung stehen. Dank moderner Lade-Apps, die die E-Mobilität erleichtern, ist die Information über freie Ladestationen in der Nähe sowie die jeweils geltenden Tarife nur wenige Klicks entfernt.
Weitere Fragen beantworten wir in unseren FAQs:
Was ist eine Wallbox?
Was ist ein Wallbox-Recht?
Seit wann haben Mieter:innen das Anrecht, eine Wallbox installieren zu lassen?
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