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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen & §14a EnWG
Im November 2023 hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen rund um das Thema „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ beschlossen, die zum 01.01.2024 wirksam geworden sind. Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und dessen Stabilität zu gewährleisten, regelt §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) den Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen".
In der Praxis bedeutet das: Die Netzbetreiber können die Leistung solcher Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, vorübergehend reduzieren, was in diesem Zusammenhang oft auch als "dimmen" bezeichnet wird.
Wichtig zu wissen: Haushaltsstrom ist hiervon nicht betroffen!
Ein Dimmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen darf nur dann erfolgen, wenn eine Netzüberlastung oder eine Schädigung des Netzes droht. So kann eine Systemstabilität zu jeder Zeit gewährleistet werden. Ein Grundbedarf an Strom ist dabei jederzeit sicher gestellt. Das heißt: Betroffene Geräte können selbstverständlich weiterhin betrieben werden. Die Netzentgeltreduzierung erhalten Kund:in unabhängig, ob eine Steuerungsmaßnahme innerhalb des Jahres stattgefunden hat. Jede:r, der eine steuerbare Verbrauchseinrichtung hat und unter die oben Beschriebene Regelung des §14a EnWG fällt, hat Anspruch auf diese Vergünstigungen.
Welche Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft?
- Alle Geräte mit einer Leistung über 4,2 kW fallen unter die oben beschriebene Regelung (§14a EnWG)
- Neue Netzentgeltreduzierungen werden eingeführt (mehr Infos unten auf dieser Seite)
- Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung haben, bekommen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox von Ihrem zuständigen Messtellenbetreiber verbaut (technische Zählerausstattung)
- Das bei Ihnen verbaute intelligente Messsystem kann dann gemeinsam für Ihren Haushaltsstrombedarf sowie für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung verwendet werden. Ein separater Zähler ist nicht erforderlich
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Hinweis: Nachtspeicherheizungen gehören nicht dazu.
Um unter die neuen Bestimmungen von §14a EnWG zu fallen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Leistungsbezug des Gerätes liegt über 4,2 kW. Zur Verdeutlichung: Die Netzbetreiber dürfen die Leistung für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Auch hier gilt: Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
- Das Gerät / die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist im Niederspannungsnetz angeschlossen.
- Das Gerät / die steuerbare Verbrauchseinrichtung wurde nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und vom Elektroinstallateur beim Netzbetreiber registriert.
Netzentgeltreduzierungen: Welche Vergünstigungen gibt es?
Modul 1
Modul 2
Wie können Sie als Verbraucher:in von den Vergünstigungen profitieren?
Sobald Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung von Ihrem Installateur beim Netzbetreiber angemeldet ist, erhalten wir automatisiert die Information darüber. Für Sie als enercity-Kund:in wenden wir Modul 1 der Netznutzungsreduzierungen an. Das bedeutet: Sie erhalten die pauschaule Netzentgeltgutschrift und müssen momentan nichts weiter tun.
Die neuen Regelungen zur Netznutzungsreduzierungen sind kurzfristig Inkraft getreten. Derzeit arbeiten wir noch mit Hochdruck an der Umsetzung der neuen Regelungen und bitten Sie noch um etwas Geduld. Wir werden Sie im Laufe des Jahres kontaktieren und Ihnen selbstverständlich auch rückwirkend zum 01.01.2024 Ihre jeweilige Entlastung zukommen lassen.
Gut zu wissen: Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 (Bestandsanlagen) haben einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 und fallen nicht unter die oben beschriebenen Bestimmungen von §14a EnWG. Bereits vereinbarte Netzentgeltreduzierungen gelten demnach weiterhin. Nach Ablaufen des Bestandsschutzes (ab 01.01.2029) unterliegen diese Anlagen ebenfalls den neuen Regelungen. Auch ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung - das bedeutet eine Anmeldung ihrer Steuerbaren Verbrauchseinrichtung und das Profitieren von Netzentgeltreduzierungen - vor dem 01.01.2029 ist jederzeit möglich. Dafür benötigen Sie lediglich eine eigenständige Vereinbarung mit ihrem zuständigen Netzbetreiber.