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Was ändert sich mit der neuen Heizkostenverordnung?

Ein wichtiger Schritt in Richtung Energiewende ist der bewusste Verbrauch von Heizenergie. Dazu traten bereits im Dezember 2018 die neuen EU-Energieeffizienzrichtlinien (EED) in Kraft. Diese sollen vor allem den individuellen Verbrauch transparenter machen. Damit das möglich wird, sind allerdings einige technische Anpassungen an den alten Heizanlangen notwendig. Diese werden durch die novellierte Heizkostenverordnung definiert und rechtskräftig. Aber was ändert sich konkret und für wen?

Bereits am 10. März 2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) einen Gesetzesentwurf zur Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO). Dieser wurde im vergangenen August durch das Bundeskabinett beschlossen. Jetzt hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 05. November der neuen Verordnung unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verordnung nach drei Jahren evaluiert wird. Die Evaluation soll zeigen, ob eine Kostendeckelung notwendig wird, denn in seiner Entscheidung betonte der Bundesrat, dass keine Mehrkosten für Verbraucher entstehen dürfen. Die Verordnung kann bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sofern die Bundesregierung die Forderung des Bundesrats umsetzt. Einen festen Termin hierfür gibt es allerdings noch nicht.

Immobilienbesitzer und Vermieter sind in Zukunft dazu verpflichtet, folgende Beschlüsse umzusetzen:

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1. Digitalisierung und Fernablesbarkeit der Messtechnik

Bis 01. Januar 2027 müssen alle Geräte zur Verbrauchserfassung – also Zähler und Heizkostenverteiler – gegen digitale, fernablesbare Messgeräte ausgetauscht werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn dies beispielsweise einen unangemessen hohen Aufwand bedeuten würde. Als fernablesbar werden in der novellierten Heizkostenverordnung Walk-by- und Drive-by-Technologien definiert. Also Technologien, bei denen die Datenerhebung einfach beim Vorbeilaufen oder Vorbeifahren am Gebäude erfolgt, in oder an dem der Empfänger platziert ist. Die Daten werden direkt empfangen und auf einem Rechner oder Handy gespeichert. Ein Selbstablesen durch den Mieter, Vermieter oder Verwalter entfällt zukünftig.

Wichtig: Bereits vorhandene digitale Messgeräte, die noch nicht fernablesbar sind, müssen ebenfalls bis Januar 2027 nachgerüstet werden.

2. Interoperabilität der Messtechnik

Die neuen Messgeräte müssen nicht nur mit einer Funktion zur Fernablesbarkeit ausgestattet, sondern auch kompatibel mit den verschiedenen Systemen der unterschiedlichen Anbieter sein. Die sogenannte Interoperabilität soll den unkomplizierten Daten- und Informationsaustausch sicherstellen. Dadurch gestaltet sich ein Anbieterwechsel für die Verbraucher besonders einfach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt derzeit Standards für technische Vorgaben, um nicht nur die Interoperabilität, sondern auch Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die neuen Messgeräte werden wohl frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung eingebaut werden können.

3. Anbindung der Messgeräte an ein Smart-Meter-Gateway

Eine weitere Anforderung an die neuen digitalen Messgeräte ist die Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway. Dabei handelt es sich um eine vom BSI entwickelte Technologie zur sicheren Datenübertragung im intelligenten Messsystem. Zudem zeigt es den Verbrauch der Nutzer nahezu in Echtzeit an und ermöglicht so Verbrauchstransparenz und optimale Kostenkontrolle. Für Immobilien, die bereits mit einem fernablesebaren Messgerät ausgestattet sind, das nicht über eine Anbindungsmöglichkeit an ein Smart-Meter-Gateway verfügt, gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis 2031.

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Ab Januar 2022 müssen Vermieter ihren Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen.

4. Informationspflicht und größere Transparenz

Mit Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung sind Vermieter außerdem dazu verpflichtet, ihre Mieter ab Januar 2022 monatlich über ihren tatsächlichen Verbrauch zu informieren. Die Abrechnung muss zudem weiterführende Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie einen Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres enthalten.

Wichtig: Die Mieter müssen diese Informationen jeden Monat schriftlich – in Papierform oder elektronisch – erhalten. Die Bereitstellung der Daten in einer App oder einem Webportal ist zwar möglich, aber nicht ausreichend. Das neue Gesetz sieht in diesem Fall eine aktive Benachrichtigung über die digitale Bereitstellung vor, die ebenfalls schriftlich erfolgen muss – etwa per persönlicher Nachricht.

Das ändert sich mit der neuen Heizkostenverordnung für Mieter

Im Wesentlichen ändern sich für Mieter mit der neuen Heizkostenverordnung nur zwei Punkte:

 

  1. Das Selbstablesen der Heizmessgeräte durch den Mieter oder Vermieter bzw. Verwalter entfällt durch die Installation der Drive-by- und Walk-by-Technologien.

 

  1. Kommt der Vermieter seiner Informationspflicht über den Verbrauch oder der Pflicht zum Einbau digitaler, fernablesbarer Messgeräte nicht nach, ist der Mieter dazu berechtigt, den Abschlag für die Heizkosten um drei Prozent zu kürzen. Bei wiederholtem Verstoß hat das eine Aufsummierung des Kürzungsrechts zufolge. Die bereits bestehende Regelung in §12 Abs.1 Nr.1 HeizKV gilt weiterhin. Sie besagt, dass bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung von Wärme und Warmwasser der Mieter berechtigt ist, die Abrechnung bei einem Verstoß des Vermieters um 15 Prozent zu kürzen.

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Text: Lea Weitekamp. Fotos: Getty Images, Shutterstock, Westend61.

9. November 2021
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