Wiki Kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer nachhaltigen und klimafreundlichen Wärmeversorgung in Deutschland. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie rund um das Thema benötigen.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um eine strategische Planung. Sie dient als Grundlage, um die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden auf erneuerbare und klimafreundliche Energien umzustellen.

Das wesentliche Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ist das Ausweisen verschiedener Wärmeversorgungsgebiete. Dazu wird je nach Eignung für jedes Gebäude / jeden Baublock einer Kommune nachhaltiges Heizen mittels Fern-wärme, Nahwärme oder dezentraler Wärmelösung, wie etwa einer Wärmepumpe, empfohlen. Diese Empfehlungen sind nicht rechtsbindend für die Eigentümer:innen.

Warum ist die Wärme- planung so wichtig?

Mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie wird für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Nach wie vor sind Erdgas und Heizöl die dominierenden Energieträger. Der Anteil der Erneuerbaren Energien für Raumwärme liegt derzeit bundesweit bei unter 18%.

Daher ist für die Erreichung unserer Klimaschutzziele die Wärmewende unabdingbar. Es müssen Entwicklungspfade aufgezeigt werden, wie der Wärmebedarf reduziert und die Wärmeerzeugung bezahlbar und praktisch dekarbonisiert werden kann.

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Einfach gesagt:
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Lösungsvorschlag, wie wir in unseren Städten und Gemeinden umweltfreundlicher und weniger energieintensiv heizen können. Ziel ist es, erneuerbare Energien zu nutzen, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen, und gleichzeitig langfristig Heizkosten zu senken.

Typischer Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

1. Bestandsanalyse

Es werden aktuelle Gebäude- und Wärmeversorgungsdaten aufgearbeitet, um den derzeitigen Wärmebedarf, Wärmeversorgungsstrukturen sowie CO2-Emissionen zu erfassen und abzubilden.

2. Potenzialanalyse

Es werden vorliegende Wärmeerzeugungspotenziale durch Geothermie, erneuerbare Energien oder Abwärme- und Speicherpotenziale bewertet. Außerdem werden durch Sanierungspotenziale Möglichkeiten zur Reduktion von Wärmebedarfen erfasst.

3. Zielszenario

Es werden Wärmebedarfe und CO2-Emissionen für definierte Szenarien und Zieljahre errechnet, aus denen eine optimierte Wärmeversorgungsstruktur für die Zukunft abgeleitet wird.

4. Umsetzungsstrategie

Es wird gemeinsam mit der Kommune die passende Wärmewendestrategie entwickelt und diese mitsamt konkreter Umsetzungsmaßnahmen sowie deren Beschreibung und Planung geliefert.

Gesetzlicher Rahmen

Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um eine strategische Planung, die jede Kommune verpflichtend bis Juni 2028, große Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden bis Juni 2026 zu erarbeiten hat. Dies ist im Wärmeplanungsgesetz (WPG) auf Bundesebene verankert. Da der Bund jedoch keine Aufgaben direkt an Kommunen übertragen kann, muss das Gesetz in gültiges Landesrecht übersetzt werden. In Niedersachsen zum Beispiel ist dies im Rahmen des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) geschehen.

Das WPG weist darüber hinaus Verknüpfungen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf. Das GEG befasst sich abgrenzend zum WPG mit konkreten Vorgaben für Heizungsanlagen. Es besagt, dass Neubauten in Neubaugebieten ab 2024 nur mit Heizungen versorgt werden dürfen, welche mindestens zu 65% mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden (sog. 65%-EE-Vorgabe). Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen, welche sich an den Fristen für die kommunale Wärmeplanung orientieren (30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028). Wird eine kommunale Wärmeplanung vor dieser Frist abgeschlossen und ein Gebiet für ein Wärmenetz oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, so gilt die 65%-EE-Vorgabe in diesem Gebiet bereits einen Monat nach Veröffentlichung des Wärmeplans.

Zudem können erarbeitete Empfehlungen aus der Wärmeplanung zu verbindlichen Vorschriften oder Kommunalverordnungen führen. Diese Entscheidung wird jedoch seitens der Kommune getroffen.

Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger

Die kommunale Wärmeplanung hat keine direkte Rechtsbindung (s. „Gesetzlicher Rahmen“).

Sie soll Planungssicherheit geben und als Orientierungshilfe dienen. So können Bürgerinnen und Bürger auf einer ausführlichen Informationsgrundlage Entscheidungen über ihr zukünftiges Heizsystem eigenständig treffen.

Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, sich im Rahmen von Beteiligungsprozessen aktiv einzubringen und die nachhaltige und umsetzbare Wärmewende mitzugestalten.

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FAQ - Die häufigsten Fragen und Antworten

Ziel und Zweck der Wärmeplanung


Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?

  • Die Wärmeplanung soll die Grundlage für eine bezahlbare, nachhaltige und umsetzbare Wärmewende bilden.
  • Langfristig soll sie zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung führen.
  • Kurz- und mittelfristig bietet sie Planungssicherheit und dient als Orientierungshilfe.


Was beschreibt die Kommunale Wärmeplanung (KWP)?

  • Die KWP beschreibt die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für eine beplante Kommune. Hierbei steht die Umstellung von fossilen Energieträgern hin zu einer klimaneutralen Versorgung im Mittelpunkt.
  • Alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen in Deutschland müssen eine KWP bis 30.06.2026 vorlegen. Kleinere Kommunen müssen bis zum 30.06.2028 nachziehen.
  • Die kommunale Wärmeplanung beinhaltet eine umfangreiche Studie, bei der auf Basis geographischer, technischer und ökonomischer Daten, Szenarien rechnerisch simuliert werden, wie die örtliche Wärmeversorgung bis zum Zieljahr 2040 oder 2045 gestaltet werden soll.
  • Das wesentliche Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung sind die Eignungen der verschiedenen Baublöcke / Gebiete für Fernwärme, Nahwärme oder dezentrale Wärmelösungen.

Rechtliche Grundlagen


Ist die Wärmeplanung direkt rechtsbindend?

  • Nein, sie dient als Orientierungshilfe und soll Planungssicherheit schaffen.
  • Erarbeitete Empfehlungen können zu verbindlichen Vorschriften oder Kommunalverordnungen führen. Diese Entscheidung wird jedoch seitens der Kommune getroffen.
  • Darüber hinaus besteht eine Verflechtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese sorgt dafür, dass die 65%-EE-Vorgabe des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen gilt, welche das WPG für die Erarbeitung von Wärmeplänen vorsieht (30. Juni 2026 bzw. 2028). Schließt eine Kommune ihre Wärmeplanung früher ab und weist ein Gebiet zum Neu- / Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet aus, so gilt in diesem Gebiet die 65%-EE-Vorgabe bereits einen Monat nach Veröffentlichung des Wärmeplans.


Wie ist die gesetzliche Grundlage?

  • Die gesetzliche Grundlage bildet auf Bundesebene das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Dieses verpflichtet alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden zur Erstellung einer Wärmeplans bis zum 30. Juni 2026. Für kleinere Kommunen liegt die Frist beim 30. Juni 2028.
  • Eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Daher muss das WPG auf Landesebene in geltendes Landesrecht umgesetzt werden. Dies ist bspw. in Niedersachsen im Rahmen des niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) geschehen.
  • Darüber hinaus regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) konkrete Vorgaben in Bezug auf Heizungsanlagen. So regelt sie die 65-Prozent-EE-Vorgabe: Neubauten in Neubaugebieten müssen ab 1. Januar 2024 mit Heizungen ausgestattet werden, welche mit mindestens 65% erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten bestehen Übergangsfristen, welche sich an den Fristen der kommunalen Wärmeplanung orientieren (s. „Ist die Wärmeplanung direkt rechtsbindend?“). Wird innerhalb dieser Übergangsfrist eine neue Heizungsanlage eingebaut, welche mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15%, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30% und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.


Warum braucht es ein Wärmeplanungsgesetz?

Das Wärmeplanungsgesetz soll die strategische Planung der Wärmeversorgung in Deutschland fördern. Es ermöglicht eine Umstellung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.

 



Seit wann gibt es das Wärmeplanungsgesetz?

Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.


Durchführung der kommunalen Wärmeplanung


Wer ist für die Wärmeplanung zuständig?

Nach Maßgabe des Landesrechts sind die Kommunen die planungsverantwortliche Stelle.



Gibt es schon Kommunen, die eine Wärmeplanung durchgeführt haben?

Viele Kommunen in Deutschland haben bereits eine Wärmeplanung oder sind dabei, eine durchzuführen. Ein Drittel der Kommunen befindet sich im Prozess, bspw. in Baden-Württemberg sind schon 13% abgeschlossen. Auch Niedersachsen beschäftigt sich mit der kommunalen Wärmeplanung. So hat die Landeshauptstadt Hannover Anfang 2024 ihre Planung veröffentlicht: Wärmeplanung Hannover - Hannover.de
Für viele ist die kommunale Wärmeplanung aber auch noch ein sehr neues Thema. 



Wie können sich Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Akteur:innen an der Wärmeplanung beteiligen?

Die Art der Beteiligung wird von der jeweiligen Kommune individuell festgelegt, da es keine gesetzliche Grundlage gibt. Bitte informieren Sie sich daher direkt bei der Kommune oder über die örtlichen Medien.



Welche Daten sind für die Erstellung einer Wärmeplanung notwendig?

Für die Wärmeplanung sind umfangreiche Informationen über Gebäudeeigenschaften, Heizstrukturen, Wärmebedarfe, bestehende Wärmenetze, erneuerbare Energien und Potenzialen von z.B. Abwärme erforderlich. Dazu werden Daten von lokalen Institutionen und Landeskatastern herangezogen. Ein direkte Datenabfrage bei Bürger:innen ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.



Welche Erleichterungen sind für Gemeindegebiete mit geringen Einwohnendenzahlen vorgesehen?

  • Für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnenden ist die zeitliche Frist erweitert bis zum 30. Juni 2028.
  • Für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnenden können die Länder zudem ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Dort kann insbesondere der Aufwand für das Beteiligungsverfahren reduziert werden. Zudem kann das Landesrecht regeln, dass die Wärmeplanung für mehrere Gemeinden zusammen erstellt werden kann (sog. Konvoi-Verfahren).


Wird es finanzielle Unterstützungen geben?

Ja, der Bund unterstützt finanziell bei der Erstellung der Wärmepläne.  Bereits 500 Millionen Euro stehen dafür bereit.


Informationen für Bürgerinnen und Bürger


Was muss ich tun, wenn aktuell mit Ölheizung geheizt wird und mein Haus in einem Gebiet liegt, das für dezentrale Lösungen z.B. Wärmepumpen ausgewiesen ist?

Alte Ölkessel müssen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausgetauscht werden, wenn sie das Alter von 30 Jahren überschritten haben. Ist dieses Alter noch nicht erreicht, entsteht Handlungsbedarf erst dann, wenn der Kessel abgängig ist (oder im Jahr 2044, in dem die Klimaneutralität spätestens erreicht werden muss).

Der Regelfall wird dann sein, dass das Gebäude auf eine Versorgung mit einer Wärmepumpe umgestellt wird. Dafür kann je nach den Umständen vor Ort z.B. der Austausch einzelner Heizkörper erforderlich sein. Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig mit der Auswahl einer Ersatzlösung zu befassen, damit z.B. im Havariefall nicht überstürzt gehandelt werden muss. In Einzelfällen kann auch eine andere dezentrale Lösung, z.B. auf Biomasse-Basis, in Betracht kommen.



Muss eine Wärmepumpe wieder ausgebaut werden, wenn als Wärmeversorgungsgebiet ein Wärmenetz ausgegeben wird?

Wenn in einem bestimmten Gebiet ein Wärmenetz entstehen soll, bedeutet das nicht, dass es eine Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gibt.

Das ist nur der Fall, wenn die Kommune eine sog. Fernwärme-Satzung erlässt, die einen Anschluss- und Benutzungszwang für das Satzungsgebiet regelt. Die Fernwärme-Satzung und der Anschluss- und Benutzungszwang erfolgen unabhängig vom Wärmeplan. Ob es eine Fernwärme-Satzung gibt und für welche Gebiete sie gelten soll, legt die Kommune fest.

Die Anschlusspflicht gilt in der Regel erst, wenn eine Heizung ausgetauscht werden muss. Bestehende Heizungen können also auch nach Inkrafttreten der Fernwärme-Satzung weiterbetrieben werden. Fernwärme-Satzungen müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen oder Befreiungen zulassen, häufig auch für erneuerbare Energien wie Wärmepumpen. Wer eine Wärmepumpe installiert, muss keine Sorge haben: Eine bereits vorhandene Wärmepumpe muss nicht entfernt werden, selbst wenn später eine Fernwärme-Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang erlassen wird.



Was ist ein Wärmenetz?

Mehrere Gebäude werden über ein Rohrleitungssystem verbunden und so durch heißes Wasser oder Dampf mit Wärme versorgt. Die Wärme wird an so genannten Hausübergabestationen in den Heizkreislauf des Gebäudes übertragen. Die Wärme wird zentral produziert. Dies muss zukünftig ebenfalls klimaneutral geschehen.

 


Haben Sie Fragen zu unserer kommunalen Wärmeplanung?

Wir freuen uns über Ihre Anfrage.
kommunalmanagement@enercity.de